Satzung vom 30. Dezember 2021
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein freier Datenjournalisten” mit dem Zusatz „e. V.” nach Eintragung, die beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Trassenheide, Usedom. In dieser Satzung Verein genannt.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung datenjournalistischer Tätigkeiten seiner Mitglieder.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Datenjournalistische Tätigkeiten sind insbesondere:
- die Erschließung öffentlich zugänglicher Datenquellen
- die Auswertung erschlossener Datenquellen
- die Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse
- die Auswertung und Veröffentlichung können auch in Form von wissenschaftlichen Studien erfolgen.
Die Unterstützung dieser datenjournalistischen Tätigkeiten seiner Mitglieder erfolgt:
- durch Kooperation zwischen den Vereinsmitgliedern
- durch Bereitstellung von Infrastruktur
- durch Übernahme von Kosten und Gebühren
- durch Hilfestellung bei juristischen Fragestellungen, die im Rahmen der Vereinstätigkeiten aufkommen.
§ 3 Abgrenzung
Nicht zum Vereinszweck gehören:
- die Durchführung wissenschaftlicher Studien mit dem primären Ziel, neue Daten zum untersuchten Gegenstandsbereich zu erheben.
- die Beschaffung und Veröffentlichung möglicherweise vertraulicher Daten („Whistleblowing“).
§ 4 Gemeinnützigkeit
Gegebenenfalls wird der Verein die Gemeinnützigkeit zu einem späteren Zeitpunkt anstreben.
§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt
Ausschließlich natürliche Personen können Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die elektronische Form ist statthaft.
§ 6 Mitgliedschaft, Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wegen, trotz schriftlicher Abmahnung, fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.
Der jeder Zeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied, trotz 2-maliger Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn es sich nicht um eine in dieser Satzung definierte Ausnahme handelt. Wahlen finden per Handzeichen statt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:- ein Vorsitzender 1
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Schatzmeister
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung vorrangig die männliche Form
verwendet. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung
stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeweils einzeln.
Weitere Vorstandsfunktionen, wie ein Schriftführer und ein Beisitzer können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet jedoch während der Amtsdauer der Vorsitzende und sein Stellvertreter oder mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der verbleibende Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beschließt über alle laufenden Angelegenheiten
und führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung festlegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten jeden Jahres
stattfinden. Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten
Fällen über:
- Genehmigung der Haushaltsführung
- Grundsätze für die zukünftige Finanzplanung und die Beitragsordnung
- Wahl des erweiterten Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ausschluss
- Ein- und Austritt aus Verbänden
- Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 20% der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens zwei Wochen vorher elektronisch durch den Vorstandsvorsitzenden. Dabei wird auch die Tagesordnung bekannt gegeben.
Weitere Anträge und Tagesordnungspunkte sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich und mit Begründung versehen einzureichen. Später gestellte Anträge werden zur Behandlung nur zugelassen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder befürworten und die Anträge nicht die Satzung betreffen.
Mitgliederversammlungen können auch Online durchgeführt werden.
§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Schriftführer oder eine von dem Vorstand gewählte Person anzufertigen.
Dieses Dokument muss vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter genehmigt werden und
allen Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung elektronisch
zugänglich gemacht werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 14 Auflösung
Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an FreiRaumBildung Usedom e.V., der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 30.12.2021 verabschiedet.
Sie tritt mit Datum der letzten Unterschrift eines der Gründungsmitglieder in Kraft.
Alle Gründungsmitglieder bestätigen hiermit, dass die vorliegende Version der besprochenen Version entspricht.